von Robert Klatt •
Laut dem Kammergericht Berlin handelt es sich bei Bitcoins nicht um Geld. Daher kann die BaFin den Handel damit auch nicht untersagen oder bestrafen.
Bisher war die rechtliche Situation des gewerblichen Bitcoin-Handels in Deutschland unklar. Das Berliner Kammergericht hat nun entschieden, dass auch Bitcoin-Handel im großen Stil keine behördliche Erlaubnis benötigt und der Handel nicht strafbar ist, weil die Kryptowährung laut dem Kreditwirtschaftsgesetzes (KWG) kein Finanzinstrument ist (Az 161 Ss 28/18). Entschieden wurde dies in einem Strafverfahren gegen die inzwischen nicht mehr aktive Bitcoin-Handelsplattform Bitcoin-24. Außerdem stellten die Richter fest, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in ihren 2013 festgelegten Einstufung von Bitcoin als Rechnungseinheit nach KWG ihre Kompetenzen überschritten hat, da dies kein Teil des "zugewiesenen Aufgabenbereichs" sei. Das Urteil aus Berlin folgte damit den Oberlandesgerichten der anderen Länder.
Das Berliner Kammergericht widerspricht damit der Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten, die in den Aktivitäten von Bitcoin-24 noch einen strafbaren Handel sahen und den Betreiber daher Anfang 2016 zu einer Geldstrafe verurteilt haben. Anschließend hat im Berufungsverfahren das Landgericht Berlin den Betreiber freigesprochen, weil Bitcoin nicht im KWG als erlaubnispflichtig geführt werden. Das Kammergericht Berlin hat nun die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts abgewiesen.
Dazu mussten sich die Richter detailliert damit beschäftigten wie der Bitcoin rechtlich einzustufen ist. Aufgrund der dezentralen Struktur kamen sie zu dem Ergebnis, dass die Kryptowährung weder eine Währung noch ein Geldzahlungsmittel sei und daher nicht vom KWG geregelt werden kann.
"Es handelt sich um keine Währung und kein Geldzahlungsmittel im klassischen Sinne, das in einem Währungsraum kraft Gesetzes von jedermann zur rechtswirksamen Erfüllung geschuldeter Leistungen akzeptiert wird“
Die Richter erklären außerdem, dass nicht die BaFin festlegen kann welche Dinge als Rechnungseinheit nach KWG eingestuft werden können sondern, dass die Behörde lediglich eine ausführende Stelle sei, die die Vorgaben der Strafgesetze umsetzen muss, die vom Gesetzgeber festgelegt werden.
Trotz des Urteils erklärte die BaFin, dass sie an ihrem bisherigen Verhalten nichts ändern wird.
"Es handelt sich bei der Entscheidung des Kammergerichts Berlin um eine Einzelfallentscheidung im Strafrecht. Das Verwaltungsrecht bleibt davon unberührt. Der Erlaubnisvorbehalt bleibt somit bestehen, die Verwaltungspraxis der BaFin ändert sich nicht.“
Handelsplattformen in Deutschland müssen sich daher auch in Zukunft auf Probleme mit der BaFin einstellen, obwohl laut dem Kammergericht Berlin die dafür notwendigen gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht bestehen. Fraglich ist dabei, ob Unterlassungsverfügungen der Behörde nach dem Urteil noch wirksam durchgesetzt werden können.
Anka Hakert, Expertin für Kryptogeldbesteuerung und Rechtsanwältin ist der Ansicht, dass das Urteil und das Verhalten der BaFin zeigt, dass Rechtssicherheit durch eine Gesetzesänderung geschaffen werden muss.
"Es fehlen nach wie vor spezielle gesetzliche Regelungen zu Kryptowährungen. Seit Jahren sind die Berater gezwungen, Aktivitäten in diesem Bereich regulatorisch und steuerrechtlich anhand der bestehenden Gesetze zu beurteilen, obwohl Kryptowährungen eine ganz neue Qualität haben und eigenständig beurteilt werden müssten“