von Robert Klatt •
Betreiber von öffentlichen WLANs können nicht auf Unterlassungen oder Schadenersatz verklagt werden, wenn über ihren Anschluss Raubkopien geteilt werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem heutigen Urteil entschieden die Rechte von Betreibern öffentlicher WLAN-Zugänge gestärkt. Bisher war es möglich, dass Personen die ihr WLAN öffentlich angeboten haben von Rechteinhabern auf Unterlassungen verklagt werden, wenn ein Dritter urheberrechtlich geschützte Inhalte über ihren Internetzugang geteilt haben. Die sogenannte Störerhaftung wurde bereits 2017 durch eine Neuregelung des Telemediengesetzes abgeschafft, nun hat der BGH dies noch einmal bestätigt. Rechteinhaber können somit nur noch verlangen, dass Betreiber öffentlicher WLAN-Netzwerke den Zugang zu Portalen sperren über die geschützte Inhalte hochgeladen wurden, um weitere Rechtsverletzungen in Zukunft zu verhindern. Die Richter sehen aufgrund dieser Regelung einen ausreichenden Schutz der Urheber, was bedeutet, dass das deutsche Telemediengesetz auch mit dem europäischen Urheberrecht vereinbar ist.
Konkret haben sich die Richter mit einem Fall aus dem Jahr 2013 beschäftigt, bei dem eine unbekannte Person einen öffentlichen WLAN-Hotspot dazu genutzt, eine illegale Kopie des PC-Spiels „Dead Island“ hochzuladen. Anschließend forderte der Urheber Koch Media vom Betreiber des WLAN die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung und Schadensersatz. Da der Betreiber den Forderungen nicht gefolgt ist, wurde der Fall vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Düsseldorf verhandelt. In beiden Urteilen wurde gegen den Betreiber des WLAN entschieden. Im BGH-Urteil wird zwar bestätigt, dass die Abmahnung nach im Jahr 2013 geltendem Recht rechtens war, der Betreiber des WLAN konnte jedoch auch damals nicht auf Unterlassung verurteilt werden.
Obwohl der BGH sein Urteil gesprochen hat gibt es noch offene Punkte, über die nun das Oberlandesgericht entscheiden muss. Die BGH-Richter sind der Ansicht, dass die Sperrung von Webseiten grundsätzlich rechtskonform ist, wenn über sie mehrfach Rechtsverletzungen erfolgten. Das Oberlandesgericht muss jedoch entscheiden, ob auch in diesem konkreten Fall der Betreiber des WLAN dazu gezwungen werden kann.
Im Urteil heißt es dazu nur: "Der Anspruch auf Sperrmaßnahmen ist nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt und kann auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder – im äußersten Fall – zur vollständigen Sperrung des Zugangs umfassen."